Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14i#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14i#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14i#abs-3 (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des frischen Wildschweinefleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
zu verwechseln sein.